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Darf ich Texte zusammenfassen? Urheberrecht zwischen § 23 und § 51 UrhG

Wer fremde Texte zusammenfasst, bewegt sich auf zwei urheberrechtlichen Gleisen: § 23 UrhG zur Bearbeitung und § 51 UrhG zum Zitatrecht. Wo die Grenze verläuft, hat der BGH in mehreren Urteilen geklärt.

8 Min Lesezeit 1.707 Wörter 5 FAQs
Eike-Christian Ramcke
Eike-Christian RamckeGeschaeftsfuehrer · DSGVO, UrhG & EU AI Act
Geprüft am

Die zwei zentralen Paragraphen

Wer Texte zusammenfasst, bewegt sich rechtlich in zwei Bahnen. Die erste ist § 23 UrhG (Bearbeitungen und Umgestaltungen), die zweite § 51 UrhG (Zitatrecht). Beide regeln, was mit fremden Texten geschehen darf, und sie haben unterschiedliche Voraussetzungen.

§ 23 Abs. 1 UrhG lautet im wesentlichen: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Eine Übersetzung, eine Verfilmung, eine Theaterbearbeitung, all das fällt darunter. Eine wörtliche Zusammenfassung, die größere Passagen aus dem Original übernimmt, ebenfalls.

§ 51 UrhG erlaubt das Zitatrecht. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind zulässig, wenn sie einer Belegfunktion dienen, in angemessenem Umfang vorgenommen werden und die Quelle nach § 63 UrhG angegeben wird.

Die Frage ist immer: Liegt das, was ich tue, eher auf der Bearbeitungs-Seite (Zustimmung nötig) oder auf der Zitat-Seite (Belegfunktion, dann frei)?

BGH: Asterix-Persiflagen und Bearbeitungsrecht

Das Urteil Asterix-Persiflagen (BGH I ZR 65/96, Urteil vom 11. März 1993) gilt als Grundsatzurteil zur Bearbeitung. Der Sachverhalt: Eine Künstlerin hatte Asterix-Figuren in Karikaturen-Cartoons verwendet, leicht verändert und in einem anderen Kontext platziert. Der BGH entschied: Auch deutliche Veränderungen reichen nicht, um aus einer Bearbeitung eine freie Benutzung zu machen, wenn die Eigenart des Originals noch erkennbar ist. Damit wurde der Begriff der Bearbeitung weit gefasst.

Für Zusammenfassungen heißt das: Wenn die Eigenart des Originaltexts (Stil, Argumentationsführung, charakteristische Formulierungen) in der Zusammenfassung noch erkennbar ist, liegt eine Bearbeitung vor, also zustimmungspflichtig. Eine extraktive Zusammenfassung, die wörtliche Sätze übernimmt, erfüllt dieses Kriterium fast immer. Die Eigenart bleibt eins zu eins erhalten.

BGH: Meilensteine der Psychologie und Inhaltsangaben

Ein für unser Thema wichtigeres Urteil: Meilensteine der Psychologie (BGH I ZR 169/12, Urteil vom 1. Dezember 2014). Hier ging es um die Frage, ob Inhaltsangaben wissenschaftlicher Werke ohne Zustimmung des Autors erstellt und verbreitet werden dürfen. Ein Verlag hatte Inhaltsangaben psychologischer Lehrbücher veröffentlicht, der Originalverlag klagte.

Der BGH entschied: Inhaltsangaben sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht den eigentlichen Werkgenuss ersetzen. Eine Inhaltsangabe, die in eigenen Worten formuliert ist, also paraphrasiert, ist von § 23 UrhG nicht erfasst. Wörtliche Übernahmen dagegen schon. Das Urteil ist eine Schlüsselentscheidung für jeden, der Zusammenfassungen erstellt oder verbreitet.

Für die Praxis lässt sich daraus ableiten: Wer einen Text mit eigenen Worten zusammenfasst, agiert weitgehend frei. Wer wörtliche Passagen extrahiert (wie es ein TextRank-Tool tut), muss schauen, ob er sich auf das Zitatrecht stützen kann oder eine Bearbeitung vornimmt.

Zusammenfassung erstellen? Eigene Worte Wörtliche Übernahme Inhaltsangabe BGH I ZR 169/12: frei Bearbeitung oder Zitat? Belegfunktion prüfen Mit Beleg Ohne Beleg Zitatrecht § 51 UrhG Bearbeitung § 23 UrhG Quellenangabe nach § 63 UrhG in allen Fällen Pflicht
Entscheidungsbaum: Inhaltsangaben in eigenen Worten sind nach BGH I ZR 169/12 frei. Wörtliche Übernahmen brauchen entweder Zitatrecht oder Zustimmung des Urhebers.

Voraussetzungen des Zitatrechts im Detail

§ 51 UrhG ist die zentrale Erlaubnis für Zitate. Sie ist aber an Bedingungen geknüpft.

Belegfunktion: Das Zitat muss inhaltlich eine eigene Aussage stützen. Das BGH-Urteil Schloßmauer (I ZR 117/13, 2014) hat das präzisiert: Ein Zitat darf nicht bloßer Schmuck oder Lückenfüller sein. Wer einen wissenschaftlichen Text schreibt und mit einem Zitat eine Beweisführung untermauert, ist gedeckt. Wer eine Webseite mit “spannenden Zitaten” füllt, ohne sie inhaltlich einzubinden, ist nicht gedeckt.

Quellenangabe: § 63 UrhG verlangt die Nennung von Autor, Werktitel und gegebenenfalls Fundstelle. In wissenschaftlichen Texten ist das Standard. In journalistischen Texten reicht oft die Angabe des Mediums.

Angemessener Umfang: Das Zitat darf nicht den Hauptinhalt des eigenen Werkes ersetzen. Ein Buch, das zu 80 Prozent aus Zitaten besteht, ist kein Zitate-Werk, sondern eine unzulässige Bearbeitung. Bei wissenschaftlichen Arbeiten gilt grob: Zitate sollten nicht mehr als 20 bis 30 Prozent des Textes ausmachen.

Hat ein Algorithmus-Output Urheberrechtsschutz?

Eine spannende Frage, die in den letzten Jahren mit dem Aufkommen von KI-Tools diskutiert wurde: Hat eine algorithmisch erzeugte Zusammenfassung selbst Urheberrechtsschutz?

§ 2 Abs. 2 UrhG sagt: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Schöpfungshöhe ist also die Voraussetzung. Bei einer rein algorithmischen Auswahl (TextRank wählt Sätze nach mathematischen Scores aus) gibt es keine persönliche geistige Schöpfung des Tool-Nutzers. Der Nutzer hat nur einen Knopf gedrückt.

Das Bundesjustizministerium hat 2023 in einer Stellungnahme zur EU-KI-Verordnung klargestellt: Algorithmische Outputs ohne menschliche kreative Eingabe sind nicht urheberrechtsfähig. Für extraktive Summarizer heißt das: Das Output-Dokument selbst hat keinen Schutz durch den Nutzer. Das Urheberrecht des Originalautors bleibt aber bestehen, weil ja Sätze übernommen wurden.

Anders sähe es aus, wenn der Nutzer den Output bearbeitet, eigene Sätze ergänzt, eine Auswahl trifft, die über die Algorithmus-Vorgabe hinausgeht. Dann kann das Endergebnis als Bearbeitung des Originals mit eigener Schöpfungshöhe gelten.

Praktische Faustregeln

Für drei typische Anwendergruppen lassen sich klare Faustregeln formulieren.

Studierende und wissenschaftliche Autoren: Den extraktiven Output als Recherche-Notiz nutzen, nie wörtlich übernehmen. Dann eigene Worte verwenden, Quelle angeben. So bist du auf der sicheren Seite des Zitatrechts und vermeidest gleichzeitig wissenschaftliches Plagiat.

Journalistinnen und Redaktionen: Wörtliche Zitate sind erlaubt mit Quellenangabe (§ 51 UrhG). Eine Zusammenfassung in eigenen Worten ist frei (BGH I ZR 169/12). Eine Mischung aus wörtlichen Passagen ohne klares Zitatkonzept ist heikel, hier kann eine Bearbeitung vorliegen.

Unternehmen und Content-Marketing: Wer fremde Texte auf eine eigene Webseite stellt (auch zusammengefasst), muss Quellen angeben. Bei wörtlichen Übernahmen ohne Zitatkonzept liegt schnell eine Verletzung von § 23 UrhG vor, die abmahnfähig ist. Die typischen Abmahnungen liegen zwischen 500 und 5000 EUR.

Sonderfall: Pressemitteilungen und Behörden-Veröffentlichungen

Eine wichtige Ausnahme regelt § 5 UrhG (Amtliche Werke). Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe und Entscheidungen sind nach § 5 Abs. 1 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Andere amtliche Werke (etwa Behörden-Pressemitteilungen, Studien, Berichte) sind nach § 5 Abs. 2 ebenfalls frei verwendbar, mit Quellenangabe.

Das bedeutet: Wer Pressemitteilungen des Bundesministeriums oder Behörden-Studien zusammenfasst und verbreitet, ist urheberrechtlich auf der sicheren Seite. Wer Gesetzestexte direkt übernimmt, auch. Diese Texte sind public domain im engeren Sinne.

Achtung aber: Pressemitteilungen von Pressestellen sind nicht automatisch amtliche Werke. Eine Stellungnahme der Bundespressekonferenz oder eines Ministers fällt nicht unter § 5, wenn sie als persönliche Äußerung gilt. Hier muss im Einzelfall geprüft werden. Sicherheitshalber gelten dieselben Regeln wie bei privaten Texten.

EuGH-Rechtsprechung: Pressezitate und Online-Journalismus

Auf europäischer Ebene hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen das Zitatrecht für Online-Medien konkretisiert. Das Urteil Spiegel Online/Beck (EuGH, C-516/17, vom 29. Juli 2019) hat klargestellt: Online-Veröffentlichungen mit Hyperlink zur Quelle erfüllen die Belegfunktion des Zitatrechts, auch wenn das zitierte Werk als PDF-Anhang mitgeliefert wird. Damit hat der EuGH den modernen Zitations-Standards Rechnung getragen.

Für deutsche Summarizer-Nutzer bedeutet das: Wer eine wissenschaftliche Studie zusammenfasst und das Original verlinkt, ist im Sinne des EuGH-Urteils gedeckt, auch ohne wörtliche Zitate. Die Inhaltsangabe in eigenen Worten plus Link gilt als ausreichender Beleg.

Das Urteil Funke Medien/Bundesrepublik Deutschland (EuGH, C-469/17) hat dagegen betont: Selbst bei öffentlichem Interesse darf urheberrechtlich geschütztes Material nicht unverändert verbreitet werden. Die Funke Mediengruppe hatte interne Lageberichte der Bundeswehr veröffentlicht und sich auf Pressefreiheit berufen. Der EuGH wies das zurück: Pressefreiheit rechtfertigt keine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Texte ohne Erlaubnis. Hier hilft nur das Zitatrecht in seinen engen Grenzen.

Was darf ein KI-Tool selbst zitieren?

Eine neue, aber wichtige Frage seit der KI-Welle 2022 bis 2024: Wie ist es einzuordnen, wenn ein KI-Tool (extraktiv oder abstraktiv) automatisiert Texte verarbeitet und veröffentlicht? Der EuGH hat in C-435/22 (April 2024) angedeutet, dass das Text-und-Data-Mining-Recht aus § 44b UrhG (Umsetzung der DSM-Richtlinie 2019/790) eine Sonderrolle spielt: Wer Texte zum Zweck der maschinellen Analyse vorhält, darf das ohne Zustimmung, solange der Rechteinhaber keinen Vorbehalt erklärt hat.

Für Summarizer wie text-zusammenfassen.de bedeutet das: Das Tool selbst speichert keine Texte, es verarbeitet sie nur im Browser des Nutzers. Damit ist die TDM-Frage nicht einschlägig. Wer dagegen einen Crawl-basierten Summarizer betreibt, der vorab Texte aus dem Netz lädt und in einer Datenbank speichert, muss § 44b prüfen und die Rechteinhaber-Vorbehalte (typisch via robots.txt oder Meta-Tag) respektieren.

Praxisbeispiel: Eine Hausarbeit korrekt zusammenfassen

Ein konkretes Beispiel zum Abschluss. Studentin Lisa schreibt eine Bachelor-Arbeit über digitale Kommunikation und will dafür einen Fachaufsatz von Habermas zusammenfassen. Sie nutzt text-zusammenfassen.de, bekommt eine extraktive Zusammenfassung mit 8 wörtlich übernommenen Sätzen aus dem Original.

Was sie tun darf:

  • Den extraktiven Output als Recherche-Notiz nutzen (kein Veröffentlichungsakt, kein Urheberrechtsproblem).
  • Einzelne wörtliche Sätze als Zitate in ihre Bachelor-Arbeit übernehmen, mit Anführungszeichen und Quellenangabe (§ 51 UrhG).
  • Die Aussagen in eigenen Worten paraphrasieren und mit Quellenangabe versehen (BGH I ZR 169/12, freie Inhaltsangabe).

Was sie nicht tun darf:

  • Den extraktiven Output 1:1 in die Bachelor-Arbeit kopieren, ohne Anführungszeichen und ohne Quellenangabe (wissenschaftliches Plagiat + Urheberrechtsverletzung).
  • Die wörtlichen Sätze als ihre eigenen Formulierungen ausgeben (Täuschung in einer Prüfung).

Der korrekte Workflow ist also: Extraktion als Lese-Hilfe, dann eigenständige Verarbeitung, mit klaren Quellen. So entstehen keine rechtlichen oder wissenschaftlichen Probleme.

Was hängenbleibt

§ 23 UrhG (Bearbeitungen) und § 51 UrhG (Zitate) sind die zwei Pole, zwischen denen sich Zusammenfassungen rechtlich bewegen. Inhaltsangaben in eigenen Worten sind nach BGH I ZR 169/12 weitgehend frei. Wörtliche Extraktionen (wie bei TextRank) brauchen entweder Zitatrecht (Belegfunktion + Quellenangabe) oder Zustimmung des Urhebers. Algorithmische Outputs haben selbst keinen Urheberrechtsschutz, das Recht des Originalautors bleibt aber bestehen. Für Studierende und Wissenschaftler: Extraktiven Output als Notiz, nie wörtlich übernehmen, immer paraphrasieren.

FAQ

Häufige Fragen

Ist eine extraktive Zusammenfassung urheberrechtlich relevant?

Ja, jede Zusammenfassung greift in das Urheberrecht des Originalautors ein, sobald sie Werkteile übernimmt. Eine extraktive Zusammenfassung übernimmt sogar wörtliche Sätze, daher gilt sie schnell als Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG oder als Bearbeitung nach § 23 UrhG. Eine abstraktive (paraphrasierende) Zusammenfassung steht rechtlich anders: Wenn die Paraphrase ausreichend eigenständig ist, kann sie als Inhaltsangabe gelten, die nach BGH-Rechtsprechung (I ZR 169/12) weitgehend frei ist. Die Grenze ist die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG.

Wann greift das Zitatrecht nach § 51 UrhG?

§ 51 UrhG erlaubt Zitate, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens: Belegfunktion, das Zitat muss eine eigene Aussage stützen, nicht bloß Schmuck oder Lückenfüller sein. Zweitens: Quellenangabe nach § 63 UrhG mit Autor, Werktitel und Fundstelle. Drittens: Angemessener Umfang, das Zitat darf nicht den Hauptinhalt des eigenen Werkes ersetzen. Eine reine Zusammenfassung erfüllt die Belegfunktion meist nicht, weil sie kein Zitat im klassischen Sinne ist. Sie ist eher Inhaltsangabe oder Bearbeitung.

Was sagt der BGH zu wissenschaftlichen Zusammenfassungen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil I ZR 169/12 (Meilensteine der Psychologie, 2014) klargestellt: Inhaltsangaben sind grundsätzlich zulässig, solange sie eigenständig formuliert sind und nicht wörtliche Passagen übernehmen. Werden längere Passagen übernommen, gilt das Zitatrecht oder es liegt eine Bearbeitung vor. Für wissenschaftliche Texte ist das eine wichtige Klarstellung: Eine Zusammenfassung mit eigenen Worten und Quellenangabe ist frei, eine wörtliche Extraktion fällt unter Bearbeitungsrecht. Das BGH-Urteil ist online über die Datenbank des Bundesgerichtshofs einsehbar.

Hat eine algorithmisch erzeugte Zusammenfassung selbst Urheberrechtsschutz?

Nur sehr begrenzt. Nach § 2 Abs. 2 UrhG braucht ein Werk Schöpfungshöhe, also eine persönliche geistige Schöpfung. Bei einer rein algorithmischen Auswahl von Sätzen (wie bei TextRank) fehlt die menschliche Schöpfung. Das Bundesjustizministerium hat 2023 in einer Stellungnahme zur KI-Verordnung klargestellt: Algorithmische Outputs ohne menschliche kreative Eingabe sind nicht urheberrechtsfähig. Wer also einen Text in TextRank wirft und das Ergebnis verwendet, hat selbst kein Urheberrecht am Output, das Urheberrecht des Originalautors bleibt aber bestehen.

Was darf ich als Student in einer Hausarbeit?

In Hausarbeiten und wissenschaftlichen Arbeiten darfst du fremde Texte zitieren (§ 51 UrhG) und zusammenfassen. Für direkte Zitate brauchst du Anführungszeichen und vollständige Quellenangabe. Für Zusammenfassungen in eigenen Worten reicht die Quellenangabe ohne Anführungszeichen. Wichtig: Wenn du einen Text durch einen Summarizer wie text-zusammenfassen.de laufen lässt und das Ergebnis ohne Umformulierung übernimmst, hast du eine wörtliche Übernahme. Das ist ein Plagiat im wissenschaftlichen Sinne. Empfohlen: Den extraktiven Output als Recherche-Notiz nutzen, dann mit eigenen Worten paraphrasieren und die Quelle benennen.

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Quellen

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